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Fahrerservice

Mautgebühren

Stand: September 2007

1. Für welche Straßen muss Maut entrichtet werden?
Grundsätzlich für alle Fahrten auf Bundesautobahnen.
Ausgenommen sind:

  • die Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
  • die Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
  • die Bundesautobahnabschnitte, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird,
  • die Bundesautobahnabschnitte, die mit nur einem Fahrstreifen ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angeschlossen sind.


Das mautpflichtige Streckennetz kann im Internet unter www.mauttabelle.de eingesehen werden.


2. Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig ?
Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger - mindestens 12 t beträgt. Die Mautpflicht besteht unabhängig davon, ob

  • tatsächlich Güter befördert werden,
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt,
  • oder das betreffende KFZ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Von der Mautpflicht sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  • 1. Kraftomnibusse,
  • 2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
  • 3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  • 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  • 5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.


Voraussetzung für die Mautbefreiung nach den Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. Darüber hinaus bestehen Befreiungen für bestimmte Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Damit sind im wesentlichen all diejenigen Fahrzeuge mautpflichtig, für die früher eine Eurovignette erforderlich war.
Fahrzeuge, die der Mautpflicht nicht unterliegen, können in die Liste der mautbefreiten Fahrzeuge eingetragen werden. Diese wird bei der Betreibergesellschaft geführt. Näheres erfahren Sie unter dem Stichwort „Mautbefreiung“ in dem Internetangebot der Toll Collect GmbH (www.toll-collect.de).


3. Wer ist für die Mautentrichtung verantwortlich?
Mautpflichtig sind:

  • der Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs oder
  • die Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder
  • der Fahrer.


Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.


4. Wie hoch ist die Maut?
Die Höhe der Maut hängt ab von

  • der auf mautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten Strecke,
  • der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und
  • der Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Die Mautsätze betragen je km in EUR:

Fahrzeuge der Schadstoffklasse max. 3 Achsen max. 4 Achsen
S 5 und EEV-Klasse 1 0,10 0,11
S 3, S 4 0,12 0,13
S 1, S 2 und Fahrzeuge ohne Schadstoffklassenzuordnung 0,145 0,155

5. Wie kann die Maut entrichtet werden?
Durch

  • Teilnahme am automatischen Mauterhebungssystem nach Anmeldung bei der Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH und Einbau eines elektronischen Fahrzeuggerätes (OBU) in das mautpflichtige Fahrzeug,
  • manuelle Einbuchung an Mautstellenterminals und
  • Internet-Einbuchung nach Anmeldung bei der Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH.

Bei Teilnahme am automatischen Erhebungssystem berechnet das Fahrzeuggerät die Maut auf der Grundlage der gespeicherten mauterheblichen Tatsachen eigenständig während der Fahrt.


6. Wo ist eine manuelle Einbuchung möglich?
An Mautstellenterminals. Diese sind eingerichtet an Tankstellen, Raststätten und Autohöfen, an Autobahnen oder in der Nähe von Autobahnauffahrten (siehe Verzeichnis der Mautstellen unter www.toll-collect.de). Vor Fahrtantritt sind die maßgeblichen Daten zum Fahrzeug sowie zur Fahrtstrecke, zur Achsenzahl und zur Emissionsklasse am Terminal einzubuchen. Über die
Einbuchung erhält der Mautschuldner einen Beleg, der als Nachweis bei Kontrollen dient. Die Einbuchung per Internet erfolgt in ähnlicher Weise.


7. Wann wird die Maut erstattet?
Bei der manuellen Einbuchung kann der Mautschuldner eine Erstattung bis zum Beginn des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs an jedem Mautstellenterminal verlangen. Im Falle der Internet-Einbuchung zusätzlich bis zu diesem Zeitpunkt auch über das Internet.
Während des Zeitraums der Gültigkeit der Einbuchung ist eine Erstattung der Maut nur an einem Mautstellenterminal an der gebuchten Strecke für den noch nicht befahrenen Streckenanteil möglich.
Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums kann unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen (Vorliegen des Antrages innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums und Nachweis, dass eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war) eine Erstattung beim BAG beantragt werden. Für dieses Erstattungsverlangen ist das Formular des
BAG zu verwenden, welches im Bundesanzeiger veröffentlicht ist und von der Internetseite des BAG (www.bag.bund.de) heruntergeladen werden kann.
Für die Bearbeitung der genannten Erstattungsverfahren ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist gemäß § 4 Abs. 4 ABMG auf maximal 20 Euro begrenzt.


8. Wie wird die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut kontrolliert?
Es gibt insgesamt vier Kontrollmethoden. Der Betreiber führt automatische Kontrollen über Kontrollbrücken durch. Durch das BAG finden sowohl mobile Kontrollen während der Fahrt als auch Standkontrollen mit automatischer Vorauswahl auf ausgewählten Parkplätzen statt. Daneben wird das BAG auch Betriebskontrollen durchführen.


9. Welche Unterlagen sind bei der Kontrolle durch das BAG vorzulegen?
Das neue Mautsystem bietet den Vorteil, dass die Kontrolle grundsätzlich allein anhand des amtlichen Kennzeichens des Lkw durchgeführt werden kann.
Daneben müssen bzw. sollten bereitgehalten werden:
Fahrzeugschein, Führerschein, Personalausweis, erforderlichenfalls Unterlagen zum Nachweis der Emissionsklasse (Kraftfahrzeugsteuerbescheid, Herstellerbescheinigung) sowie der Einbuchungsbeleg bei manueller Einbuchung bzw. die Einbuchungsnummer bei Internet-Einbuchung.
Dies beschleunigt die Abwicklung der Kontrolle.


10. Was passiert, wenn die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde?
Mautpreller verstoßen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und handeln ordnungswidrig. Der Gesetzgeber hat bei Verstößen ein Bußgeld bis zu 20.000 € vorgesehen. Außerdem wird die Maut nachträglich erhoben. Das BAG ist befugt, die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die Maut nachentrichtet worden ist. Bei Gebietsfremden wird auf das zu erwartende Bußgeld eine
Sicherheitsleistung angeordnet.


11. Kontakt-Adressen, die weiterhelfen:
Call-Center der Toll Collect GmbH (Betreibergesellschaft)
Internet: www.toll-collect.de
Telefon: 01 80 / 2 86 55 26
(0,06 Euro/Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG. Für Anrufe aus Mobilfunknetzen können abweichende Preise gelten.)

Bundesamt für Güterverkehr, Köln
Telefon: 02 21 / 57 76-0
Internet: www.bag.bund.de

 

Quelle:
BUNDESAMT FÜR
GÜTERVERKEHR
Werderstraße 34
50672 Köln
Telefon 02 21 / 57 76-0
Telefax 02 21 / 57 76-1777
poststelle@bag.bund.de
www.bag.bund.de
Postfach 19 01 80
50498 Köln


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